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   FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10   

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FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10 (https://dejure.org/2011,30184)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.11.2011 - 5 K 262/10 (https://dejure.org/2011,30184)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. November 2011 - 5 K 262/10 (https://dejure.org/2011,30184)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausschluss des Vorsteuerabzug für Waren zum Selbstverbrauch

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG; § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG
    Vorsteuerabzug für den Bezug selbst verbrauchter Waren i.R.e. Empfehlungsmarketings

  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug für den Bezug selbstverbrauchter Waren im Rahmen eines Empfehlungsmarketings

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerabzug für Waren zum Selbstverbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug für den Bezug selbst verbrauchter Waren i.R.e. Empfehlungsmarketings

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vorsteuerabzug bei Selbstverbrauch

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug für den Bezug selbstverbrauchter Waren im Rahmen eines Empfehlungsmarketings

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der 6. EG Richtlinie) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (Urteil des EuGH vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, unter II.1.).

    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 57; BFH-Urteil vom 06. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (1), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 58; BFH-Urteil in BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (EuGH-Urteil Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 4 UStG; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb).

    Geht der Unternehmer z.B. zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil in BStBl II 2010, 885, unter II.2.a cc).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 57; BFH-Urteil vom 06. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (1), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    b) Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteile Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 30; SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59, und BFH-Urteil vom 06. Mai 2010 unter II.2.a aa (2), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Hieran ist auch nach Ergehen des EuGH-Urteils SKF in Slg. 2009, I-10413, das auf diese Entscheidungen --wenn auch in anderem Zusammenhang-- ausdrücklich Bezug nimmt, festzuhalten.

    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 58; BFH-Urteil in BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    So habe der BFH zu den allgemeinen Grundsätzen des Vorsteuerabzug ausgeführt, dass § 15 Abs. 1 Abs. 1 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung erfordere, dass der Unternehmer die Leistung für die wirtschaftliche Tätigkeit seines Unternehmens beziehen müsse (BFH-Urteil vom 13.01.2011 V R 12/08, DStR 2011, 465).

    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist wie folgt zu differenzieren (grundlegend hierzu BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 V R 38/09, DStR 2011, 454, vom 09. Dezember 2010 V R 17/10, DStR 2011, 460 und vom 13. Januar 2011, V R 12/08, DStR 2011 465):.

    c) Dementsprechend hat der BFH mit Urteil vom 13. Januar 2011 (V R 12/08, DStR 2011, 465 - Änderung der Rechtsprechung) einem Unternehmer, der bereits bei Leistungsbezug beabsichtigte, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich für eine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG zu verwenden, den Vorsteuerabzug versagt.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der 6. EG Richtlinie) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (Urteil des EuGH vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, unter II.1.).

    b) Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteile Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 30; SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59, und BFH-Urteil vom 06. Mai 2010 unter II.2.a aa (2), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Geht der Unternehmer z.B. zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil in BStBl II 2010, 885, unter II.2.a cc).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z.B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (EuGH-Urteile vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (EuGH-Urteil Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 4 UStG; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb).

  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Diese Bestimmung lässt es daher nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und dass er so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil genießt (EuGH-Urteil vom 6. Mai 1992 C-20/91, De Jong, Slg. 1992, I-2847 Rdnr. 15).

    47 Dagegen handelt ein Steuerpflichtiger (Unternehmer), der "einen Gegenstand ausschließlich für seinen privaten Bedarf" erwirbt, als Privatperson und nicht als Steuerpflichtiger i.S. der Richtlinie 77/388/EWG und ist daher bereits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH-Urteil De Jong in Slg. 1992, I-2847 Rdnr. 17).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z.B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (EuGH-Urteile vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z.B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (EuGH-Urteile vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).
  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist wie folgt zu differenzieren (grundlegend hierzu BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 V R 38/09, DStR 2011, 454, vom 09. Dezember 2010 V R 17/10, DStR 2011, 460 und vom 13. Januar 2011, V R 12/08, DStR 2011 465):.
  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 5 K 262/10
    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist wie folgt zu differenzieren (grundlegend hierzu BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 V R 38/09, DStR 2011, 454, vom 09. Dezember 2010 V R 17/10, DStR 2011, 460 und vom 13. Januar 2011, V R 12/08, DStR 2011 465):.
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